Ehefähigkeit

Wer alleine das Kriterium der Ehemündigkeit erfüllt, muss nicht zugleich auch ehefähig sein. Der Begriff der Ehefähigkeit steht dabei im engen Zusammenhang mit dem Kriterium der Geschäftsfähigkeit. Ehegeschäftsfähig ist man, wenn man geistig in der Lage ist, zu begreifen, was eine Ehe ausmacht und mündig ist, eine freie eigene Entscheidung hinsichtlich der Eheschließung zu fällen. Dabei sollte der Ehewillige auch die gegenseitige Rücksichtsnahmepflicht und abgeleitete Pflichten, zum Beispiel im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen, verstehen. Dementsprechend kann in der Bundesrepublik Deutschland nur derjenige heiraten, der sowohl geschäftsfähig als auch alt genug ist.

Neben dem Aspekt der Geschäftsfähigkeit kann die Ehefähigkeit aber auch andere Kriterien umfassen, die von Land zu Land variieren können. Dabei wird bei in Deutschland geschlossenen Ehen, an denen ein Ausländer beteiligt ist, die Ehefähigkeit immer nach den Richtlinien des Herkunftslandes geprüft. Dafür muss sich der ausländische Verlobte ein Ehefähigkeitszeugnis von den Behörden seines Herkunftslandes ausstellen lassen.

Lag keine Ehefähigkeit vor und wurde dennoch fälschlicherweise zum Beispiel im Zustand einer Geistesstörung eine Ehe geschlossen, kann diese wieder aufgehoben werden. Eine Aufhebung der Ehe unterscheidet sich von einer Scheidung ganz entscheidend: geht man bei einer Scheidung davon aus, dass die Ehe rechtskräftig geschlossen und nun wieder geschieden wurde, beruht die Aufhebung einer Ehe auf der Annahme, dass die Eheschließung aufgrund herrschender Umstände wie etwa einer Geistesstörung nie rechtlich gültig und somit existent war.

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