Eingetragene Lebenspartnerschaft
Gleichgeschlechtlichen Paaren, die den Wunsch hegen, ihrer Liebe und Verbundenheit durch ein öffentliches Bekenntnis Ausdruck zu verleihen, bleibt nach aktueller rechtlicher Lage nur die Möglichkeit der sogenannten eingetragenen Lebenspartnerschaft. Religiöse Partner können sich zwar nicht kirchlich trauen lassen, haben aber zumindest in der evangelischen Kirche häufig die Möglichkeit, sich in einer feierlichen Zeremonie segnen zu lassen.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft stellt gleichgeschlechtliche Paare zwar heterosexuellen Paaren nicht gleich, hat allerdings zu einem Mehr an Rechten für diese Paare geführt. So kann der Partner zum Beispiel das leibliche Kind des anderen Partners adoptieren, welches eine erhebliche Bedeutung bei der Bildung einer neuen Familie hat.
Zudem können gleichgeschlechtliche Paare, welche die Eintragung ihrer Partnerschaft durch einen Standesbeamten beantragt haben, einen gemeinsamen Namen führen, müssen vor Gericht wie heterosexuelle Paare nicht gegeneinander aussagen, können sich und ihre Kinder per Familienversicherung krankenversichern lassen, usw. usw. Auch Pflichten sind dabei mit dem Eingehen dieser Partnerschaft verbunden, so etwa im Bereich der Unterhaltsreglungen. Hier sind gleichgeschlechtliche Paare genauso wie heterosexuelle Paare dazu verpflichtet, sich gegenseitig beim Lebensunterhalt zu unterstützen.
Allerdings weisen die Regelungen im Zusammenhang mit den eingetragenen Lebenspartnerschaften immer noch Unterschiede zu denen auf, die für heterosexuelle Paare Geltung haben. Dazu gehört im besonderen Maße das Steuerrecht sowie das Bundessozialhilfegesetz, was immer wieder die Kritik der Gleichstellungsverfechter auf sich zieht.
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