Verlobung
Ihrem Ursprung nach stellt die Verlobung ein Versprechen dar, dass in naher Zukunft die Ehe geschlossen wird. Eine Verlobung vor der Heirat ist allerdings nicht zwingend notwendig. Dennoch findet sie - auch wenn es den zukünftigen Eheleuten nicht bewusst sein mag - so gut wie immer statt. Rein vertragsrechtlich ist man nämlich bereits verlobt, wenn der eine Partner um die Hand des anderen anhält und der andere dessen Anliegen positiv beantwortet. Natürlich lassen sich aus diesem Versprechen zwar keine festen Ansprüche auf Erfüllung ableiten, dennoch ist hier laut Eherecht - um einen unromantischen Begriff zu bemühen - ein Vertrag geschlossen worden.
Bei der Verlobung ist es häufig üblich, dass der Mann der Frau einen Ring ansteckt. Dieses ist nicht immer derselbe, der später auch graviert für die Hochzeit verwendet wird. Vielmehr lässt sich ein Trend dazu erkennen, dass ein extra angefertigter Ring getauscht wird, der auf den späteren Ehering abgestimmt ist. Ob eine Verlobung "nur" in trauter Zweisamkeit oder aber auch (ggf. später) in einem größeren Rahmen gefeiert wird, ist den Vorlieben der Verlobten überlassen.
Interessant zu wissen: Die Auflösung eines Verlöbnisses wurde in Deutschland früher mit einem Bußgeld in Form des sogenannten Kranzgeldes bestraft. Dieses musste der Mann bezahlen, wenn er die Verlobung auflöste, seine ehemalige Partnerin allerdings bereits in der Phase der Verlobung entjungfert hatte. Das Kranzgeld stellte dabei quasi eine finanzielle Entschädigung für die verlorene Unschuld und die damit einhergehende Entehrung dar. Natürlich ist das Kranzgeld mittlerweile unzeitgemäß geworden und nicht mehr mit der Gleichberechtigung vereinbar. Dennoch bestehen die entsprechenden Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch weiter fort. Sie können heute zwar in einer anderen Form aber immerhin noch Anwendung finden. So zum Beispiel in Form von Entschädigungsansprüchen bei der Erstattung von Kosten für bereits angeschaffte Hochzeitskleidung und ähnlichem.
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