Pflegegrad 2 – Welche Leistungen stehen Ihnen zu?
Vor einigen Jahren erfolgte eine Änderung der Pflegestufen. Die Anpassung und Einteilung in Pflegegrade war erforderlich, weil sich die Krankheitsbilder bei Senioren und anderen pflegebedürftigen Menschen änderten. So gab es bei den alten Pflegestufen beispielsweise keine Berücksichtigung der Demenzerkrankung, die jedoch einen hohen Bedarf an Pflegebedürftigkeit erfordert. Die neuen Pflegegrade haben eine bessere Abstufung. In der Folge haben mehr Pflegebedürftige einen Anspruch auf Unterstützung und profitieren von den Leistungen. Wenn Sie selbst oder Ihr Angehöriger einen Pflegebedarf haben, können Sie die Leistungen unabhängig von der Betreuung im Pflegeheim oder zu Hause in Anspruch nehmen. Es handelt sich um personenbezogene Leistungen, die nicht an den Ort gebunden sind, an dem der Pflegebedürftige lebt.
Übersicht über die Pflegegrade
Aus den drei Pflegestufen sind fünf Pflegegrade hervorgegangen. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch den medizinischen Dienst. Wenn sich die gesundheitliche Situation des Patienten verbessert oder verschlechtert, ist eine neue Anpassung möglich. Dazu ist eine Antragstellung erforderlich. Abgesehen davon überprüft der medizinische Dienst in regelmäßigen Abständen, ob die Pflegebedürftigkeit gegeben ist, und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor. So ist sichergestellt, dass Sie selbst oder Ihre Angehörigen in jedem Fall die optimale Versorgung bekommen. Erfahren Sie in einer groben Übersicht, wie die Einteilung der jeweiligen Pflegegrade erfolgt:
* Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, 12,5 bis 27 Punkte
* Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, 27 bis 47,5 Punkte
* Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, 47,5 bis 70 Punkte
* Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, 70 bis 90 Punkte
* Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die Punktebewertung erfolgt in Anlehnung an die Beeinträchtigungen, die sich an die Bewältigung des Haushaltes, der alltäglichen Aufgaben wie des Einkaufens und der Körperpflege sowie in Anbetracht der Mobilität. In der Begutachtung durch den medizinischen Dienst finden alle Bereiche Berücksichtigung.
Pflegegrad 2 – die Selbstständigkeit ist erheblich beeinträchtigt
Erfolgt die Einstufung in den Pflegegrad 2, ist die Selbstständigkeit bereits erheblich beeinträchtigt. Dies bedeutet, dass der Pflegebedürftige zahlreiche Aufgaben nicht mehr selbstständig bewältigen kann. Ist die Einstufung in den Pflegegrad 2 erfolgt, haben Sie Ansprüche auf verschiedene Geldleistungen. Dazu gehören:
* Pflegegeld: 316 Euro/Monat
* Pflegesachleistung: 689 Euro/Monat
* Tages- und Nachtpflege: 689 Euro/Monat
* Kurzzeitpflege: 1.612 Euro/Jahr
* Verhinderungspflege: 1.612 Euro/Jahr
* Vollstationäre Pflege: 770 Euro/Monat
* Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro/Monat
* Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: bis zu 60 Euro/Monat
* Hausnotruf: 23 Euro/Monat
* Wohnraumanpassung: 4.000 Euro/Gesamtmaßnahme
* Wohngruppenzuschuss: 214 Euro/Monat
Beachten Sie, dass Sie nicht alle aufgelisteten Leistungen automatisch bekommen. Wenn Sie beispielsweise zu Hause leben, können Sie das Geld für die vollstationäre Pflege nicht in Anspruch nehmen. Die Gewährung der Leistungen erfolgt nur dann, wenn die Situation tatsächlich auf Sie selbst oder auf den Pflegebedürftigen zutrifft. Eine der grundsätzlichen Leistungen ist das monatliche Pflegegeld. Dieses können Sie beispielsweise auch dann in Anspruch nehmen, wenn Sie sich durch einen Angehörigen unentgeltlich pflegen lassen.