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Rechtliche und ethische Überlegungen bei Drogentests am Arbeitsplatz

Drogentests am Arbeitsplatz sind ein komplexes Thema, zu dem es in Deutschland rechtliche Kriterien gibt, die es zu berücksichtigen gilt. Grundsätzlich hat die Gewährleistung der Sicherheit im Arbeitskontext immer oberste Priorität. Der Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherr ist verpflichtet, diese sicherzustellen und alles zu tun, damit niemand gefährdet wird. Drogentests können hier eine Option darstellen, sie sind jedoch mit hohen Auflagen verbunden.

Drogentests am Arbeitsplatz

Drogentests am Arbeitsplatz @TKI

Einwilligung durch den Arbeitnehmer

Damit ein Arbeitgeber am Arbeitsplatz einen Drogentest durchführen darf, ist das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitnehmers gesetzlich vorgeschrieben. Der Schutz des Mitarbeiters basiert auf Artikel 2, Absatz 1 des Grundgesetzes. Demnach genießt jeder Mensch, auch der Arbeitnehmer, stets das Recht auf die körperliche Unversehrtheit. Dies gilt auch dann, wenn sich die entsprechende Person an ihrem Arbeitsplatz aufhält.

Vor diesem Hintergrund sind reine Routinetests nicht gestattet. Unternehmen sind nicht berechtigt, auf routinemäßiger Basis eigenmächtig einen Drogentest anzuordnen. Sollte der begründete Bedarf bestehen, entsprechende Tests für Mitarbeiter einzuführen, muss vorab eine generelle Vereinbarung mit dem Betriebsrat vorgenommen werden. Der Hintergrund hierfür ist das Mitbestimmungsrecht nach Paragraf 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufe

Prinzipiell gibt es konkrete berufliche Tätigkeitsfelder, die besonderen Bestimmungen unterliegen und einen Drogentest in Form eines geeigneten Medizinproduktes zulassen. Dies sind unter anderem:

– Berufsgruppen im Verkehrs- und Transportwesen
– medizinische Berufe
– sicherheitskritische Branchen (beispielsweise Luftfahrt und Chemieindustrie)
– strafverfolgende Behörden

Hier geht es primär um die Sicherstellung des Urteilsvermögens, die Sicherheit von Menschen (etwa Patienten) oder auch die öffentliche Sicherheit.
Die gesetzlichen Regelungen sind zwar grundsätzlich innerhalb Deutschlands miteinander vergleichbar, variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland. Arbeitgeber müssen demnach vor der Einführung von Drogentests genaue Informationen zu den jeweiligen rechtlichen Vorschriften einholen.

Darüber hinaus dürfen Drogentests im Rahmen von bestehenden Arbeitsverhältnissen im Normalfall nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können jedoch gegeben sein, etwa weil eine begründete Besorgnis besteht, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines Drogenkonsums andere Personen gefährdet. Auch Einschränkungen in der Fähigkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit können eine solche Ausnahme begründen. Der Arbeitnehmer muss jedoch einverstanden sein. Ist er dies nicht, darf der Betriebsarzt nur über dessen allgemeine Tauglichkeit zur Ausübung der Tätigkeit Auskunft geben.

Ethische Aspekte

Drogentests in den zulässigen Berufsgruppen und Branchen sind in der Regel ethisch unbedenklich, solange sie eine allgemeine Richtlinie sind und alle Mitarbeiter gleichermaßen umfassen. Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass die Handhabung absolut rechtskonform ist. Generelle Einzelfallentscheidungen, bei denen beispielsweise Mitarbeiter in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach ihrem Drogenkonsum gefragt werden, sind üblicherweise nicht zulässig.

Im Falle legitimer und begründeter Drogentests ist immer darauf zu achten, dass die körperliche Unversehrtheit des Mitarbeiters oberste Priorität hat. Ist der Arbeitgeber zu einer Drogenkontrolle berechtigt, müssen auch die Mitarbeiter entsprechend mitwirken. Ansonsten kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen, beispielsweise in Form einer Abmahnung.

Generell ist es nicht erlaubt, im Rahmen eines Einstellungsverfahrens einen Drogentest vom Bewerber zu verlangen. Auch bei regulären Untersuchungen, die von einem Betriebsarzt vorgenommen werden, sind Drogentests kein übliches oder zulässiges Vorgehen.

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